Auszug aus AssCompact News vom 11.08.2015 übernommen, Pedeles ist rechtlich wie ein Fahrrad zu behandeln

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Pedelec ist rechtlich wie ein Fahrrad zu behandeln

Das Landgericht Detmold hat vor Kurzem in einem Urteil bestätigt, dass ein Pedelec im Straßenverkehr rechtlich wie ein Fahrrad zu behandeln sei. Ihm komme keine Betriebsgefahr zu, die zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Fahrers führe.

Das Landgericht Detmold hatte vor wenigen Wochen über eine Klage betreffs eines Fahrradunfalls zu entscheiden und den Fall nun in einer aktuellen Pressemitteilung dargestellt: Anfang September 2013 kam es in Lemgo zu einem Zusammenstoß einer damals 71 Jahre alten Frau, die mit ihrem Pedelec unterwegs war, und einem weiteren Radfahrer, als dieser von einer bevorrechtigten Straße links einbiegen wollte, von der aus die Pedelec-Fahrerin die Straße geradeaus überqueren wollte. Durch den kollisionsbedingten Sturz brach sich die Frau das rechte Schlüsselbein. Im Juni 2014 verklagte sie den Unfallgegner auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 3.300 Euro. Sie behauptete, der Beklagte habe den Unfall verschuldet, da er unter anderem die Kurve geschnitten habe. Der damals 44 Jahre alte Beklagte behauptete demgegenüber, der Unfall sei dadurch verursacht worden, dass die Klägerin nicht rechts gefahren sei.

Kein Kraftfahrzeug im Sinne der StVG

Während das Amtsgericht Lemgo der Klage im vollen Umfang stattgegeben hatte, urteilte das Landgericht Detmold auf die Berufung des Beklagten am 15.07.2015, dass beide Parteien jeweils zur Hälfte für den Unfall hafteten. Zur Begründung führte die Berufungskammer zunächst aus, dass seit dem 21.06.2013 in § 1 Abs. 3 StVG geregelt sei, dass es sich bei einem Pedelec nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne der StVG handele. Daher hafte der Fahrer eines E-Bikes für Schäden, die bei dessen Betrieb entstehen, nicht verschuldensunabhängig nach § 7 Abs. 1 StVG. Die Klägerin habe den Unfall aber mitverschuldet, da nach der Beweisaufnahme feststehe, dass sie gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen habe. Dem Beklagten sei anzulasten, dass er beim Linksabbiegen die Kurve geschnitten habe. Diese beiden Verkehrsverstöße hat die Kammer als gleich schwerwiegend bewertet. Es hat daher den Beklagten zur Zahlung der Hälfte des von der Klägerin eingeklagten immateriellen und materiellen Schadens verurteilt.
Unwissenheit über „Betriebsgefahr“

Der D.A.S. Rechtsschutz Leistungsservice macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass sich viele Verkehrsteilnehmer gar nicht klarmachen würden, dass es im deutschen Verkehrsrecht eine sogenannte verschuldensunabhängige Haftung gibt, und erklärt: Wird beim bloßen Betrieb eines Kraftfahrzeugs jemand verletzt oder getötet oder etwas beschädigt, haftet der Fahrzeughalter – unabhängig davon, ob er schuld ist. Man spreche dabei auch von einer „Betriebsgefahr“. Diese spiele oft eine große Rolle bei der Frage, wer welchen Anteil des Schadens an einem Verkehrsunfall trägt – denn auch der, der nicht schuld ist, haftet immer noch für die Betriebsgefahr. Im jetzt vorliegenden Urteil hat das Landgericht Detmold festgestellt, dass es sich bei dem Pedelec nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne der StVG handelt.

Landgericht Detmold, Urteil vom 15.07.2015, Az.: 10 S 43/15